Freitag, 8. November 2013

Rechtliche Tipps nach Arbeitsunfall oder Wegeunfall

Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer gegen die Berufsgenossenschaft
nach einen  Arbeitsunfall oder Wegeunfall ?   

Der Arbeitsunfall ist ein Unfall, welcher  infolge der beruflichen Tätigkeit passiert ist. Versicherungsschutz besteht bei hierbei allen Tätigkeiten, welche wesentlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Es ist dabei ist es völlig unerheblich, ob dies im Betrieb oder außerhalb geschah bzw. ob der Unfall selbst verursacht wurde oder ein anderer Schuld hat. Versichert ist auch der Weg zur Arbeit und der Weg nach
Hause. Es ist dabei egal, ob man das Auto, die Bahn, den Bus, das Fahrrad benutzt, oder zu Fuß unterwegs ist. Der Versicherungsschutz besteht nach der Rechtsprechung auch bei einer Fahrgemeinschaft auf dem Weg zur Arbeit, beim Betriebssport, bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber baldmöglichst nach dem Arbeitsunfall eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft macht. Im Berufsgenossenschaftsrecht
schauen manche Berufsgenossenschaften gerne, sich ihrer gesetzlichen Pflichten
ganz oder teilweise zu entfliehen.

Oftmals behauptet die Berufsgenossenschaft, dass ein Vorschaden vorliegt, und die Gesundheitsverschlechterung nicht,  oder nur teilweise auf den Arbeitsunfall zurück-zuführen ist. Berechtigte Ansprüche werden oft zu Unrecht zeitlich von der BG beschnitten, Leistungen nur teilweise erbracht, ihre Schmerzen werden oft nicht ganz ernst genommen. Am häufigsten ist es, dass man durch die BG nicht über alle Rechte informiert wird. Gerade bei schwereren Arbeitsunfällen sollte man als Arbeitnehmer baldmöglichst einen Rechtsanwalt einschalten, insbesondere wenn eine beantragte Leistung nicht oder teilweise gewährt wird.

Gegen eine Ablehnung der Berufsgenossenschaft gibt es das Mittel des Widerspruches, welcher innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung eingelegt werden muss. Erlässt die Berufsgenossenschaft einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, kann dann innerhalb von einem Monat das Sozialgericht angerufen werden. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils das Landessozialgericht als Berufungsinstanz einschalten.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hat die gesetzliche Pflicht die Gesundheit mit
geeigneten Mitteln wieder herzustellen. Es besteht auch ein Anspruch auch ein
Rehabilitationsmanagement das konsequent die  gesundheitliche Genesung und den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes vom Unfallzeitpunkt bis zur endgültigen Genesung plant und steuert.
Sie dürfen von der Berufsgenossenschaft ein deutlich besseres Niveau erwarten, als von ihrer gesetzlichen Krankenkasse, welche nur ein „ausreichendes“ Niveau sicher stellen muss.
   
Solange Sie nicht in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt wie vor dem Unfall selbst zu verdienen, haben Sie Anspruch auf Sicherung Ihres Lebensunterhaltes durch Geldleistungen. Hierzu zählt u.a.

- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Pflegegeld
- Hinterbliebenenrente im Todesfall
- weitere Unterstützungsleistungen.

Weiter gibt es medizinische Leistungen, beispielsweise

-  ambulante Facharztbehandlung
-  ambulante oder stationäre Klinikbehandlungen
-  Ausstattung mit Hilfsmitteln bis zu Körperersatzstücken
-  spezielle Sport – und Therapieangebote zur Genesung.

Weiter gibt es Leistungen zur  Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben
Hierzu zählen je nach Bedarf:

- Betriebliches Eingliederungsmanagement,
- finanzieller Unterstützung Ihres Arbeitgebers zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes
- Maßnahmen zur Berufsfindung, Arbeitserprobung / Berufsvorbereitung,
- Berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- Wohnungshilfe vom Umbau über den Fahrstuhleinbau bis zur
  behindertengerechten Ausstattung
- Betriebs- oder Haushaltshilfe,
- Kraftfahrzeugumbauhilfe,
- Anstellung einer Pflegekraft sowie Pflegegeld bis zur Heimpflege.

Um das Leben nach einen Arbeitsunfall auch selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen, können viele dieser Leistungen als persönliches Budget gewählt werden, dass heisst, sie stellen die Maßnahmen selbst zusammen und erhalten dann eine Kostenerstattung, nachdem ein konkreter Bedarfsplan mit Zielvereinbarung mit der Berufsgenossenschaft geschlossen wurde. Gerade in diesem Bereich ist man unbedingt auf anwaltliche Hilfe angewiesen.

Wir helfen Ihnen gerne anwaltlich weiter :

RA Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart

E-Mail: KanzleiEschle@t-online.de
T: 0711-2482446 (Wir freuen uns über Ihren Anruf zur Terminvereinbarung in der Kanzlei. Telefonberatung auch bundesweit)

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